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Anbieter prüfen: fünf Nachweise vom Telefon aus

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Die Frage, ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist, lässt sich vom Telefon aus vollständig klären. Nötig sind fünf Nachweise, und keiner davon beruht auf einem Eindruck: der Firmenname aus dem Impressum im Verzeichnis der erlaubten Anbieter, die Anbindung an die Aufsichtstechnik, eine funktionierende Selbstsperre, die Merkmale der erlaubten Spielfassung und die Herkunft der Anwendung. Diese Seite beschreibt, wo diese fünf Punkte auf einem schmalen Schirm stehen und in welcher Reihenfolge Sie sie abgehen.

Warum die Prüfung am Telefon leichter ist, als sie wirkt

Der schmale Schirm gilt als Nachteil, und für diese eine Aufgabe ist er einer der besseren Helfer. Der Grund ist einfach: wo wenig Platz ist, fällt Fehlendes auf. Eine Oberfläche, die eine Pflichtangabe nicht führt, kann das auf einem breiten Bildschirm hinter Weißraum verstecken; auf wenigen Zentimetern Breite steht sie entweder da oder nicht.

Unbequem ist dagegen das Umschalten. Sie müssen das Impressum öffnen, einen Namen übertragen, ein Verzeichnis durchsuchen und zurückwechseln — alles auf einem Gerät, das jeweils nur eine Sache zeigt. Dafür hilft eine schlichte Vorbereitung: schreiben Sie den Firmennamen in eine Notiz, statt ihn im Kopf zu behalten.

Das klingt pedantisch und löst den häufigsten Fehler dieser Prüfung. Firmennamen bestehen oft aus mehreren Wörtern mit Rechtsformzusatz, und beim Wechsel zwischen zwei Fenstern bleibt regelmäßig ein Teil davon zurück. Gesucht wird dann nach einem Bruchstück, und ein Bruchstück findet entweder nichts oder das Falsche.

Was Sie für die ganze Prüfung brauchen, ist damit aufgezählt: eine Notiz, zehn Minuten und die Bereitschaft, ein Ergebnis auch dann festzuhalten, wenn es unbequem ist. Keine zusätzliche Anwendung, kein Programm und kein Dienst.

Nachweis eins: Impressum und Firmenname

Anbieter prüfen am Handy – Firmenname aus dem Impressum für den Abgleich mit dem Verzeichnis
Gesucht wird die Firma aus dem Impressum, nicht der Name auf der Startseite.

Jedes Angebot, das sich an Nutzer in Deutschland richtet, führt ein Impressum, und dort steht der Name des Rechtsträgers. Dieser Name ist der Schlüssel zur gesamten Prüfung, und er ist nicht derselbe wie der Name auf der Startseite. Marke und Firma fallen regelmäßig auseinander, und das ist nicht verdächtig, sondern üblich.

Auf einem Telefon liegt das Impressum fast immer im Fußbereich, also am Ende eines langen Scrollvorgangs. Manchmal steht es in einem Menü unter einem allgemeinen Punkt. Finden Sie es nicht, ist das bereits ein Befund — ein Angebot ohne erreichbares Impressum erspart Ihnen die weiteren vier Schritte.

Übertragen Sie den Namen vollständig, einschließlich Rechtsformzusatz und Schreibweise. Notieren Sie außerdem, von welcher Adresse Sie ihn genommen haben, denn bei mehreren ähnlichen Adressen entsteht sonst Verwirrung. Das Datum gehört ebenfalls dazu, weil sich Angaben ändern können.

Was Sie im Impressum nicht erwarten dürfen, ist eine Aussage über eine Erlaubnis, die Ihnen die Prüfung erspart. Angaben eines Anbieters über sich selbst sind Angaben eines Anbieters über sich selbst. Der Abgleich mit dem Verzeichnis ist der Schritt, der aus einer Behauptung einen Befund macht.

Nachweis zwei: der Eintrag im Verzeichnis

Für Deutschland besteht ein öffentliches Verzeichnis der erlaubten Anbieter. Dort suchen Sie nach dem Firmennamen aus Ihrer Notiz — nicht nach der Marke, nicht nach der Adresse der Seite und nicht nach einem Teil des Namens. Das Ergebnis ist eines von zwei möglichen, und beide gehören mit Datum aufgeschrieben.

Steht der Name dort, ist der wichtigste Nachweis erbracht, und die restlichen vier Schritte prüfen, ob das Angebot auch so arbeitet, wie es dann arbeiten muss. Steht er nicht dort, endet die Prüfung in der Sache, und es beginnt eine andere Überlegung, die weiter unten beschrieben ist.

Zwei Stolpersteine sind häufig. Der erste ist die Schreibweise: Abkürzungen, Zusätze und Bindestriche führen bei einer Suche zu abweichenden Ergebnissen, und ein Name sollte deshalb vollständig eingegeben und bei Bedarf gekürzt werden, nicht umgekehrt. Der zweite ist die Verwechslung ähnlicher Namen; hier hilft der Vergleich mit dem Impressum Zeichen für Zeichen.

Ein dritter Punkt verdient Erwähnung, weil er in der Praxis oft auftaucht. Dass ein Anbieter eine Erlaubnis für Online-Automatenspiele hat, besagt über live geführte Tische nichts, denn für Online-Casinospiele erteilen die Länder selbst die Erlaubnis. Die Einzelheiten dazu stehen unter Live-Spiele mobil.

Nachweis drei: Anbindung an die Aufsichtstechnik

Anbieter prüfen am Handy – Anbindung des Spielkontos an die Aufsichtstechnik der Länder
Ein Konto ohne jeden Hinweis auf die Aufsichtstechnik ist ein Warnzeichen.

Ein erlaubtes Angebot arbeitet nicht für sich allein. Es ist an das länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem angebunden, das von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale geführt und technisch von Dataport umgesetzt wird. Es besteht unter anderem aus einer Limitdatei, einer Aktivitätsdatei und einem Safe-Server.

Für Sie sichtbar ist davon nur das Ergebnis im Konto. Erkennbar ist es daran, dass Angaben nicht auf ein einzelnes Konto bezogen sind, sondern anbieterübergreifend geführt werden — das ist der Punkt, an dem sich ein erlaubtes Angebot von einem nicht erlaubten unterscheidet. Zur Größenordnung: für 2025 sind mehr als sechzig erlaubte Anbieter und rund fünf Millionen registrierte Konten beschrieben.

Ein zweiter sichtbarer Teil ist die Verhinderung gleichzeitigen Spiels. Nach § 22a Abs. 10 ist paralleles Spiel ausgeschlossen, und die Aktivitätsdatei dient dazu, es auch über Anbieter hinweg zu unterbinden. Praktisch merken Sie das daran, dass eine zweite Anmeldung scheitert, solange eine Sitzung offen ist; die Einzelheiten stehen unter Tablet und Zweitgerät.

Dass diese Technik zentral geführt wird, hat eine Kehrseite, die man kennen sollte. Im Juli 2026 gab es eine Störung von etwa zehn Stunden, in der neue Registrierungen und Einzahlungen nicht möglich waren, während vorhandene Guthaben weiter bespielbar blieben. Scheitert etwas bei mehreren erlaubten Anbietern gleichzeitig, ist das eine denkbare Erklärung — und Abwarten die bessere Antwort als ein Wechsel zu einem nicht erlaubten Angebot.

Nachweis vier: die Selbstsperre muss auffindbar sein

Dieser Nachweis wird selten genannt und ist besonders aussagekräftig. Für Deutschland besteht eine Sperrdatei, die beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird und OASIS heißt. Sie ist nicht dasselbe wie die Aufsichtstechnik mit Limit- und Aktivitätsdatei, ihr Ansatzpunkt sind die erlaubten Anbieter, und von selbst endet sie nicht: eine Aufhebung ist vor Ablauf von drei Monaten ausgeschlossen und setzt einen Antrag voraus.

Was Sie prüfen, ist nicht die Sperre selbst, sondern ihre Auffindbarkeit. Benennt das Angebot den Weg zur Selbstsperre, und steht er erreichbar im Konto oder in den Angaben? Auf einem Telefon liegt dieser Punkt oft tief in einem Menü, und das ist hinnehmbar — dass er gar nicht vorkommt, ist es nicht.

Der Grund für die Aussagekraft ist einfach. Ein Angebot ohne Bezug zu dieser Sperrdatei ist entweder nicht an sie angebunden oder verschweigt den Weg, und beides passt nicht zu einem erlaubten Angebot. Es ist damit ein Prüfpunkt, der sich nicht durch Gestaltung vortäuschen lässt.

Für Sie selbst hat dieser Punkt noch eine andere Bedeutung. Die Sperre wirkt unabhängig vom Gerät und unabhängig von jeder Einstellung, die Sie am Telefon treffen. Sie ist damit das weiter reichende Mittel gegenüber allem, was unter Benachrichtigungen und App-Berechtigungen beschrieben ist.

Nachweis fünf: die Merkmale der Spielfassung

Anbieter prüfen am Handy – Merkmale der erlaubten Spielfassung am Einsatzfeld
Auf engem Schirm fällt Fehlendes auf: genau das macht die Prüfung am Telefon leichter.

Der letzte Nachweis liegt im Spiel selbst, und er ist auf einem Telefon in zwei Minuten erbracht. Geprüft werden sechs Merkmale, die sich aus § 22a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ergeben und die bei einem virtuellen Automatenspiel sichtbar sein müssen.

Erstens eine nach oben begrenzte Einsatzwahl, die einen Euro je Spiel nicht übersteigt. Zweitens ein Ablauf, bei dem jedes Spiel einzeln angefordert wird und keine Schaltfläche für eine selbsttätige Folge existiert. Drittens eine Dauer, die im Mittel wenigstens fünf Sekunden beträgt, wobei das Spiel mit der Anzeige des Ergebnisses endet.

Viertens Spielregeln und Gewinnplan, zugänglich und verständlich. Fünftens die Wahrscheinlichkeit des Höchstgewinns und die durchschnittliche Auszahlungsquote je eingesetztem Euro, angezeigt am Ort der Einsatzabgabe. Sechstens das Fehlen einer über Spiele hinweg wachsenden Summe, denn das Ansparen von Einsätzen oder Gewinnen für künftige Spiele ist untersagt und der Gewinn ist ein vorab bekanntes Vielfaches des Einsatzes.

Hinzu kommt ein siebter Punkt, der erst nach einer Weile auffällt: nach der bestätigten Kenntnisnahme eines Risikohinweises geht es erst nach fünf Minuten weiter. Wo diese Merkmale auf einem schmalen Schirm zu suchen sind, beschreibt Bedienung am kleinen Bildschirm im Einzelnen.

Die Herkunft der Anwendung — und was sie nicht beweist

Wer über eine installierte Anwendung spielt, hat einen zusätzlichen Punkt zu notieren: woher sie stammt. Zwei Wege sind üblich, der Laden des Betriebssystems und eine Datei vom Anbieter selbst. Beide sind möglich, und beide sagen über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis in Deutschland nichts aus.

Ein Laden prüft technische Anforderungen und eigene Hausregeln, die der Betreiber jederzeit ändern kann. Aus der Verfügbarkeit dort folgt also kein Nachweis, und aus dem Fehlen folgt kein Verdacht. Bei einer Datei direkt vom Anbieter fehlt ein Zwischenprüfer vollständig; das Betriebssystem verlangt dafür eine eigene Freigabe, die man nach der Installation wieder schließen sollte.

Festzuhalten ist deshalb nur die Tatsache mit Datum: woher installiert, in welcher Fassung. Das ist später nützlich, weil eine veraltete Fassung Pflichtangaben an anderer Stelle führen kann als die aktuelle und weil manche Störung nichts weiter ist als ein Rückstand. Die Gegenüberstellung der beiden Wege steht unter Browser oder App.

Und ein Punkt, der zu diesem Nachweis gehört, ohne ihn zu betreffen: eine Liste angeforderter Zugriffe ist kein Prüfmerkmal für eine Erlaubnis. Sparsame Abfragen sind angenehm und beweisen nichts; viele Abfragen sind unangenehm und beweisen ebenfalls nichts.

Wenn der Name im Verzeichnis fehlt

Dieser Fall gehört vorher durchdacht, weil er sich mitten in einer Prüfung unangenehm anfühlt. Findet sich die Firma aus dem Impressum nicht im Verzeichnis der erlaubten Anbieter, handelt es sich um ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis, und daran ändert keine Einstellung an Ihrem Gerät etwas.

Strafrechtlich ist die Lage eindeutig: das Mitwirken an unerlaubtem Glücksspiel steht nach § 285 StGB unter Strafe. Zivilrechtlich ist das Bild gemischter. Gerichte haben Spielern mehrfach Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis zugesprochen, weil der Vertrag nichtig sein kann; einheitlich ist diese Rechtsprechung nicht, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof.

Erwähnt sei eine Entscheidung, die eine andere Richtung betrifft und zeigt, dass Schutzpflichten auch gegenüber erlaubten Anbietern eingefordert werden. Das Landgericht Memmingen entschied am 03.07.2025 im Verfahren 34 O 1733/24, dass ein Anbieter auf Schadensersatz haftet, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht sicherstellt und ein Spieler dadurch übermäßige Verluste erleidet. Endgültig entschieden ist damit nichts, denn in der zweiten Instanz wird die Sache beim Oberlandesgericht München fortgeführt.

Festhalten lässt sich daraus zweierlei. Erstens: eine Prüfung vorher ist deutlich einfacher als eine Auseinandersetzung nachher. Zweitens: der Rahmen bewegt sich. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 durchläuft seine erste gesetzliche Evaluierung, und wie sie ausgeht, steht nicht fest.

Die Prüfung in zehn Minuten

Zum Schluss der Ablauf in einer Form, die sich abarbeiten lässt. Halten Sie jedes Ergebnis mit Datum fest, auch das unauffällige; eine Prüfung ohne Notiz ist nach einer Woche keine Prüfung mehr, sondern eine Erinnerung.

Fällt einer der ersten zwei Punkte negativ aus, erübrigen sich die übrigen. Fallen alle positiv aus, haben Sie das Erreichbare geklärt — nicht mehr und nicht weniger. Eine Prüfung sagt etwas über die Rahmenbedingungen und nichts darüber, ob Spielen eine gute Idee ist.

Deshalb der Hinweis zum Abschluss, der auf diese Seite ebenso gehört wie auf jede andere. Mitspielen dürfen nur Volljährige, und das Suchtrisiko besteht unabhängig davon, wie gründlich geprüft wurde. Sinnvoll ist höchstens ein Einsatz, dessen Verlust an Ihrem Monat nichts ändert. Unter 0800 1 37 27 00 erreichen Sie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ohne Kosten und, wenn Sie möchten, ohne Namensnennung; weitere Wege stehen unter Verantwortungsvolles Spielen.

Die fünf Nachweise, ihre Quelle und das Ergebnis, das Sie festhalten
NachweisQuelleWas Sie notieren
FirmennameImpressum des Angebotsvollständiger Name des Rechtsträgers
Eintrag im VerzeichnisVerzeichnis der erlaubten Anbietergefunden oder nicht gefunden, mit Datum
Anbindung an die AufsichtstechnikAngaben im Spielkontoob eine anbieterübergreifende Führung erkennbar ist
SelbstsperreKonto und Angaben des Anbietersob der Weg zur Sperrdatei benannt ist
Merkmale der SpielfassungSpiel selbst, am EinsatzfeldEinsatzgrenze, Takt, Pflichtangaben, kein Jackpot
Herkunft der AnwendungLaden oder Datei des Anbieterswoher installiert, mit Datum
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Von der Redaktion angesehen · Stand 29.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.

Fragen zur Bedienung

Weshalb ist die Firma maßgeblich und nicht der Markenname?

Im Verzeichnis der erlaubten Anbieter stehen Rechtsträger, und deren Bezeichnung weicht oft von der Marke ab. Verwendbar ist daher nur der Name aus dem Impressum, nicht der Name über der Startseite.

Was bedeutet es, wenn ich kein Impressum finde?

Das ist schon ein Ergebnis. Ohne erreichbares Impressum fehlt der Name, mit dem die ganze Prüfung beginnt, und die weiteren Schritte erübrigen sich.

Woran erkenne ich die Anbindung an die Aufsichtstechnik?

Daran, dass Angaben im Konto nicht auf dieses einzelne Konto bezogen sind, sondern anbieterübergreifend geführt werden. Genau an diesem Punkt unterscheidet sich ein erlaubtes Angebot von einem nicht erlaubten.

Ist OASIS dasselbe wie die Limitdatei?

Nein. Die Sperrdatei OASIS führt das Regierungspräsidium Darmstadt; die Limitdatei und die Aktivitätsdatei gehören zum Aufsichtssystem der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Das sind getrennte Einrichtungen mit getrennten Aufgaben.

Wie lange dauert eine Selbstsperre mindestens?

Vor Ablauf von drei Monaten ist eine Aufhebung ausgeschlossen, und sie setzt einen Antrag voraus; von selbst endet die Sperre nicht. Gültig ist sie bei den erlaubten Anbietern, unabhängig von Ihrem Gerät.

Welche Merkmale muss eine erlaubte Spielfassung zeigen?

Begrenzten Einsatz von höchstens einem Euro je Spiel, einzelne Anforderung ohne selbsttätige Folge, eine Mindestdauer im Mittel von fünf Sekunden mit Ende bei der Ergebnisanzeige, zugängliche Regeln und einen Gewinnplan, die Pflichtangaben am Einsatzfeld und keine über Spiele hinweg wachsende Summe.

Gilt eine Erlaubnis für Automatenspiele auch für Tische?

Nein. Live geführte Tische zählen zu den Online-Casinospielen, und dafür erteilen die Länder selbst die Erlaubnis. Beide Fragen sind getrennt zu prüfen.

Beweist die Verfügbarkeit in einem Laden eine Erlaubnis?

Nein. Ein Laden prüft technische Anforderungen und eigene Hausregeln. Für die glücksspielrechtliche Frage bleibt allein der Abgleich des Firmennamens mit dem Verzeichnis maßgeblich.

Was gilt, wenn die Firma nicht im Verzeichnis steht?

Dann handelt es sich um ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis. Das Mitwirken an unerlaubtem Glücksspiel steht nach § 285 StGB unter Strafe; zivilrechtlich wurden Verluste mehrfach zugesprochen, allerdings nicht einheitlich, und Teile liegen beim Bundesgerichtshof.

Was besagt die Entscheidung des Landgerichts Memmingen?

Das Landgericht entschied am 03.07.2025 im Verfahren 34 O 1733/24, dass ein Anbieter auf Schadensersatz haftet, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht sicherstellt und daraus übermäßige Verluste entstehen. Rechtskräftig ist das nicht; die Sache liegt beim Oberlandesgericht München.

Was tue ich, wenn bei mehreren erlaubten Anbietern gleichzeitig etwas scheitert?

Abwarten und den Zeitpunkt notieren, denn eine Störung der zentralen Aufsichtstechnik ist eine denkbare Erklärung. Im Juli 2026 dauerte eine solche Unterbrechung etwa zehn Stunden.

Angesehen am 29.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen